Aktuelle Rechtssprechungen

Im Rahmen der Prüfung Ihrer Betriebskosten-/Nebenkostenabrechnung haben Sie als Mieter einen Anspruch gegen Ihren Vermieter, sämtliche Belege einzusehen, die im Laufe des Abrechnungszeitraums erstellt wurden. Nach der aktuellen BGH-Entscheidung (Urteil vom 09.12.2020, Az.: VIII ZR 118/19) erstreckt sich dieser Anspruch auch auf die entsprechenden Zahlungsbelege. Nur so sei, nach Begründung des BGH, eine umfassende Überprüfung der Abrechnung möglich.


Solange Ihnen keine umfassende Belegeinsicht gewährt wurde, haben Sie ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht und können etwaige Nachforderungen zurückbehalten.


Sollten Sie der Meinung sein, Ihre Betriebs-/Nebenkostenabrechnung sei fehlerhaft, so nehmen wir uns gerne der Prüfung an. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach über unser Kontaktformular auf der Homepage.

Diese allseits bekannte Regel untersagt umgangssprachlich das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Ebenfalls untersagt ist damit das Führen jeglicher Fortbewegungsmittel unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr.


Wer die entsprechenden Promillegrenzen überschreitet, dem kann das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden. Auch dies dürfte jedem bekannt sein.


Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat nun jedoch auch bestätigt (Urteil vom 12.08.2020, Az.: 1 K 48/20.NW), dass einem bei entsprechender Missachtung auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie insbesondere Fahrrädern, untersagt werden kann. Man wäre dann in Zukunft also rein auf seine Beine und den ÖPNV für seine Fortbewegung angewiesen.


Fazit: Don’t drink and drive, egal womit!


Die wichtigsten Grenzen für Alkohol im Straßenverkehr in Kürze:

  • 0,0 Promille: für Fahranfänger und junge Erwachsene bis 21 Jahren.
  • 0,3 Promille: die sog. „relative Fahruntüchtigkeit“. Ist dieser Wert erreicht und sind Fahrauffälligkeiten erkennbar (Schlangenlinien, Unfall, etc.) kann eine Straftat gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr vorliegen.
  • 0,5 Promille: Ab diesem Wert liegt, egal ob bei Ihnen eine auffällige Fahrweise erkennbar ist oder nicht, eine Ordnungswidrigkeit vor.
  •  1,1 Promille: die sog. „absolute Fahruntüchtigkeit“. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, liegt auf jeden Fall eine Straftat nach § 316 StGB vor.
  • 1,6 Promille: der Wert der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ für Fahrradfahrer (und weitere Teilnehmer unmotorisierter Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr). Zudem treten hier für Autofahrer weitere Konsequenzen auf, wie die Teilnahme an einer MPU. Es wird hier von einem chronischen Alkoholmissbrauch ausgegangen.
                                                                          
Das Amtsgericht (AG) Hannover hat mit seinem Urteil vom 04.06.2020 einem Kleinkind die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) wegen einer Flugverspätung zugesprochen.


Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung, Annulierung, etc. von Kleinkindern ausgeschlossen, wenn diese keinen Flugpreis entrichtet haben.


Im vorliegenden Fall hat die beklagte Fluggesellschaft in Ihren AGB zur Buchung unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ mitgeteilt, dass Kleinkinder im Alter von 0 – 1 Jahr pro Flugstrecke 15€ zu zahlen haben.


Im Rahmen des Klageverfahrens trug die Fluggesellschaft vor, dass es sich bei den 15€ um eine Verwaltungsgebühr und nicht um einen Flugpreis gehandelt habe.


Das AG Hannover sah die Sache jedoch anders, und sprach die Ausgleichszahlung für das Kleinkind zu. Als Begründung gab das AG Hannover an, dass insb. der Wortlaut der AGB für die Zahlung eines Flugpreises spricht und nicht für eine Verwaltungsgebühr. Eine „Ermäßigung“ könne nur auf einen Flugpreis passen, auf eine Verwaltungsgebühr sei eine solche Formulierung nicht passend.

 

Zusammenfassung:
Auch Kleinkinder haben danach weiterhin einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen gem. der FluggastrechteVO, wenn diese einen Reisepreis gezahlt haben. Maßgeblich sind hier vor allem die geltenden AGB der Fluggesellschaft und immer der konkrete Einzelfall. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass die AGB der Fluggesellschaften jedoch entsprechend abgeändert und konkretisiert werden. Ein genauer Blick lohnt sich jedoch in jedem Fall, immerhin könnte ein Anspruch in höhe von bis zu 600€ pro Kind gegeben sein.

                                                                          

Das AG Hamm hat Anfang Mai die Klage eines unfallgeschädigten Autofahrers  abgewiesen, der auf Erstattung von Sachverständigengebühren in Höhe von 440,00 € geklagt hatte. Das Sachverständigenbüro ermittelte einen Sachschaden von 954,12 € brutto, 801,78€ netto. Das AG Hamm zog die Grenze für Bagatellschäden bei 1000,00€.


Für Sie bedeutet das nun Folgendes:
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie grds. das Recht, Ihr Fahrzeug durch einen Gutachter Ihrer Wahl begutachten und den entstandenen Schaden beziffern zu lassen. Dabei fertigen Gutachter ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag an. Maßgeblich, ob Sie den Gutachter mit der Anfertigung eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags beauftragen, ist zunächst Ihre persönliche Einschätzung der Schadenshöhe, wie hoch also der voraussichtliche Schaden sein wird. Hierbei kommt es also immer auf den ganz persönlichen Wissensumfang an. 


Da dieser selbstverständlich immer unterschiedlich ausfällt und rein subjektiv ist, legt die Rechtsprechung als objetive Anhaltspunkte wertmäßige Grenze fest, ab welcher von einem Bagatellschaden ausgegangen wird und somit die Einholung eines kostengünstigeren Kostenvoranschlags ausreichen ist. Hier hat das AG Hamm nunmehr die Grenze auf 1000,00€ festgesetzt.


Zusammenfassung:
Liegt der (voraussichtliche) Schaden unter 1000,00€, so liegt zumindest nach den objektiven Anhaltspunkten ein Bagatellschaden vor, womit die Schadensbezifferung mittels eines Kostenvoranschlags ausreichend wäre. Die Kosten für ein „teures“ Gutachten würden dann nicht von der Versicherung ersetzt.


Im Rahmen einer Schadensbegutachtung sollten Sie den von Ihnen gewählten Sachverständigen also immer auf die Bagatellschadensgrenze hinweisen.


In dem hier vorliegenden Fall war die Berufung nicht zulässig. Ob das Urteil auch einer Überprüfung durch die höheren Gerichte standgehalten hätte, ist ungewiss. Besonders ärgerlich für Geschädigte ist, dass die Grenze nicht einheitlich ausfällt und von Gericht zu Gericht unterschiedlich ist.